Ab dem 31.12.2013 Pflicht
Laut § 9 Absatz 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) muss ab dem 31.12.2013 die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallenden Wärmemengen mit einem Wärmezähler gemessen werden.
Sollten dies bei Ihnen noch nicht der Fall sein, so sprechen Sie uns bitte umgehend an.
Hier gibt es nur wenige Ausnahmen, z. B. unzumutbar hoher Aufwand.
Wenn die Anbringung von Messgeräten aus baulichen oder technischen Gründen nur mit hohen Kosten ermöglicht werden kann.
- WW-Bereitung im Durchlaufprinzip
- Kombithermen
- Auf den Kessel geflanschte Boiler
Wir erstellen Ihnen ein genaues Angebot für den Einbau der Messstrecke und kümmern uns um die Beantragung des Mietvertrages der Messgeräte bei Ihrer Abrechnungsfirma.
Kontakt-Formular